Am 1. April 2017 trat die geänderte Psychotherapie-Richtlinie in Kraft. Ein Kernpunkt ist dabei die Einführung von psychotherapeutischen Sprechstunden, der Akutsprechstunde und der telefonischen Sprechzeiten für niedergelassene PsychotherapeutInnen. Die Neuerungen sollten einen direkten und schnelleren ersten Kontakt zur Psychotherapie ermöglichen.
Einige Krankenkassen lehnen nun seit dem 1. April 2017 häufiger Anträge ihrer Versicherten auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass durch die neue psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung jeder psychisch kranke Versicherte kurzfristig behandelt werden könne. Versicherte beklagen allerdings, dass die Terminservicestellen der KV trotz der Neuerungen keine freien Plätze für Psychotherapie benennen können. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) stellte daher in einer Pressemitteilung klar, dass jeder Versicherte weiterhin einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB hat, wenn es keine Behandlungsmöglichkeit bei einem zugelassenen Psychotherapeuten gibt. Die Pressemitteilung der BPtK zur Kostenerstattung ist hier einsehbar: http://www.bptk.de/aktuell/einzelseite/artikel/behandlung-i.html Einen Ratgeber zur Kostenerstattung finden Sie hier: http://www.bptk.de/uploads/media/BPtK_Ratgeber_Kostenerstattung_2.pdf Ein aktueller Beitrag zur Kostenerstattung auf detektor.fm: https://detektor.fm/gesellschaft/psychotherapie-blockieren-krankenkassen-die-kostenerstattung
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Dr. Aline Vater
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August 2021
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